Tarife
Allgemeine Bestimmungen
Tarifordnung 2014
Gültig ab 1. Januar 2014, gemäß Kantonaler Regelung.
Spitex-Dienstleistungen werden aufgrund einer Bedarfsabklärung und je nach Leistungsart aufgrund einer ärztlichen Verordnung erbracht.
1. Folgende Leistungen werden verrechnet:
Hilfe- und Pflegeleistungen
- Spitex-Leistungen gemäß Krankenpflege-Leistungsverordnung und hauswirtschaftliche Leistungen. Im Zusammenhang mit diesen Leistungen werden auch die Erstellung und Bearbeitung der Hilfe- und Pflegedokumentation, vorangige Abklärungen z.B. im Spital sowie das allfällige Erstellen zeitaufwändiger Berichte wie z.B. Überweisungsrapporte bei Eintritt ins Spital oder Krankenheim oder Berichte an Krankenversicherungen und andere Institutionen verrechnet.
- Spezielle Dienstleistungen im Spitex-Zentrum (z. B. Wäscheversorgung, gewünschte Kontrollanrufe, Absprache mit Arzt/Ärztin oder Institutionen, telefonische Beratung von Angehörigen oder Bezugspersonen).
- Instruktion von pflegenden Angehörigen durch das Spitex-Personal.
Von der Spitex-Organisation abgegebenes Pflegematerial
- Das Pflegematerial wird separat verrechnet.
Umtriebsentschädigung
Für vereinbarte Einsätze, die von den Kundinnen und Kunden nicht spätestens 24 Stunden vorher abgesagt werden, wird eine Umtriebsentschädigung von CHF 30.00 verrechnet. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich.
2. Kostenübernahme
Durch Krankenversicherer
- Massnahmen der Abklärung und Beratung
- Massnahmen der Untersuchung und Behandlung
- Massnahmen der Grundpflege
Voraussetzung für Leistungen der Krankenversicherung
- ein ärztlicher Spitex-Auftrag
- eine Abklärung des Bedarfs an Hilfe und Pflege durch eine Spitex-Fachperson
- Angabe des voraussichtlichen Aufwands für Hilfe und Pflege (Quantifizierung)
Die Rechnungsstellung für kassenpflichtige Leistungen erfolgt in der Regel direkt an die Krankenversicherung und für nichtkassenpflichtige Leistungen direkt an die Kundinnen und Kunden. Bei einzelnen Krankenversicherungen werden die Rechnungen für kassenpflichtige Leistungen weiterhin an die Kundinnen und Kunden gestellt. In diesen Fällen erstatten die Krankenversicherungen die Kosten im Rahmen des Krankenversicherungsgesetzes nach Vorlage der Rechnungen sowie der Spitex-Verordnung zurück. Die Klärung und die Beantragung allfälliger Ansprüche aus Zusatzversicherungen sind Sache der Kundinnen und Kunden.
Büro das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Bezügerinnen und Bezüger von Zusatzleistungen können sich für ihre Ansprüche an das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV wenden. Personen, die neben den Renten der AHV/IV über kein oder nur über wenig Einkommen und Vermögen verfügen, können Zusatzleistungen beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV beantragen.
Kontaktadresse:
Amt für Sozialbeiträge Ergänzungsleistungen und Beihilfe
Grenzacherstrasse 62
4005 Basel
T 061 267 91 00
F 061 267 86 44
Die kleinste Verrechnungseinheit beträgt 10 Minuten, anschliessend werden Leistungen auf 5 Minuten aufgerundet.
Leistungen nach Art. 7 KLV sind kassenpflichtig. Die Spitex-Kundinnen und -Kunden müssen die Jahresfranchise, den gesetzlichen Selbstbehalt von 10% und die Patientenbeteiligung von CHF 8.00 pro Tag übernehmen. Wenn nach einem Spitalaufenthalt durch die Spitalärztin/den Spitalarzt Akut- und Übergangspflege verordnet wird (während maximal 14 Tagen), so sind die Spitex-Kundinnen und -Kunden von der Patientenbeteiligung befreit.
Die Patientenbeteiligung entfällt zudem bei Personen unter 18 Jahren oder wenn die Leistungen statt durch die Krankenversicherung durch eine andere Versicherung übernommen werden (z.B. Invaliden-, Unfall- oder Militärversicherung).
Spitexturm Leistungen
Gemäss Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV Art. 7, Absatz 2)
Alle Preise in CHF
Leistungsart | Akut- und Übergangspflege | Langzeitpflege | |
---|---|---|---|
Massnahmen der Abklärung und Beratung (inkl. Quantifizierung des Hilfe- und Pflegebedarfs gemäss ärztlichem Auftrag) |
54.55/h | 79.80/h | |
Massnahmen der Untersuchung und Behandlung | 53.65/h | 65.40/h | |
Massnahmen der Grundpflege | 47.50/h | 54.60/h | |
Hauswirtschaftliche Spitex-Leistunge (Hauswirtschaftliche Spitex-Leistungen fallen nicht unter die obligatorische Krankenversicherung) |
44.00/h | 44.00/h | |
Patientenbeteiligung pro Tag | Keine | 8.00 | |
Nachtwache | |||
Schlafwachen ohne Aufstehen | 200.00 | pro Nacht | |
Schlafwache | 300.00 | pro Nacht | |
Aufwändige Hausarbeiten | 50.00 | pro Nacht | |
Entlastungsdienst | |||
Halber Tag bis 5 Stunden | 45.00/h | ||
Ganzer Tag bis 10 Stunden | 40.00/h | ||